I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern der Fotografin Alexandra Ortner (nachfolgend
nur Fotografin genannt) ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner
gegenübersteht.
1.2. Die Fotografin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Änderung durch die Fotografin
bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher
ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich. Angebotene Termine werden 24 Stunden reserviert. Wenn binnen 24 Stunden kein Termin vom Kunden rück bestätigt wird, erlischt die bestehende Reservierung.


II. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG)
stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache
(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung
für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen
(zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung angeführte
Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es
dem offengelegten Zweck des Vertrags entspricht.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.)
verpflichtet, den Firmennamen der Fotografin bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA
(Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), unmittelbar beim Lichtbild und
diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) Alexandra Ortner Sasyphotography; Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG.
Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert (Wasserzeichen), ersetzt die Veröffentlichung
dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, der Fotografin bekannten Vertragszweck
erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Namensnennung
(Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die Webadresse mitzuteilen.


III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1. Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler
Bilddateien betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und
nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellte Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in
elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-Rom, USB oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf
Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet.
Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren.
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.


IV. Kennzeichnung
4.1 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr
geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu
versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu
sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls
ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle
bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler
Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von
Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig
identifizierbar ist.


V. Nebenpflichten
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die
Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält die Fotografin
diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf
das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041
ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher
schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte die Fotografin vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder
Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und
stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht
beruhen.


VI. Verlust und Beschädigung
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
(digitale Bilddateien) haftet die Fotografin – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten
beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der
Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem
Auftraggeber nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und
Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges
Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden.
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener
Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und
Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.


VII. Vorzeitige Auflösung
Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen
aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das
Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder
wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des
Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen
noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen,
welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen
Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag,
wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.


VIII. Leistung und Gewährleistung
8.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch – zur
Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine
schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des
Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des
Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren
Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin
liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und
Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht
als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im
Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen der Fotografin umfassen nicht die öffentliche Aufführung von
Tonwerken in jedweden Medien.


IX Werklohn / Honorar
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Honorar nach ihren
jeweils gültigen Preislisten zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar
werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch
wenn deren Beschaffung durch die Fotografin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen
zu seinen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im
Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre
liegenden Gründen Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte
Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der
Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes
Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Honorar versteht sich gemäß Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 27 UStG als Umsatzsteuer befreit.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für
den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Fotografin sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen
Zusammenhang mit den Forderungen der Fotografin stehen, gerichtlich festgestellt oder von der
Fotografin anerkannt wurden.


X. Lizenzhonorar
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der
Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener
Höhe gesondert zu.


XI. Zahlung
11.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Honorar – falls es
für den Vertragspartner bestimmbar ist nach Rechnungslegung sofort per Überweisung zur Zahlung fällig. Die
Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Die Zahlung ist erst mit Verständigung der Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt zu betrachten.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, nach Lieferung
jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die Fotografin – unbeschadet übersteigender
Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent der
Rechnungssumme zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst
mit vollständiger Bezahlung des Honorars. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.


XII. Datenschutz
Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesem nicht eine
weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass die Fotografin damit
die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Die Fotografin als Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners
wie folgt:

  1. Zweck der Datenverarbeitung:
    Die Fotografin verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur
    Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten
    Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken der Fotografin, darüber
    hinaus, die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke
    der Fotografin.
  2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
    Die Fotografin verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift,
    Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten
    Zwecke zu erreichen.
  3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
    Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners,
    wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende
    Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende
    Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem
    Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
  4. Speicherdauer:
    Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden von der Fotografin nur solange
    aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1.
    genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die
    personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden, solange gesetzlich
    Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch
    nicht abgelaufen sind, gespeichert.
  5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:
    Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
  • zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten die Fotografin gespeichert hat, um
    Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten
  • die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch
    sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
  • von der Fotografin zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die
    gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
  • unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu
    widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
  • Datenübertragbarkeit zu verlangen
  • die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt
    werden, zu kennen und
  • bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde
    Beschwerde zu erheben

Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen
haben, kann sich dieser an die ihm namentlich und anschriftlich bekannte Fotografin wenden.

XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Fotografin
Die Fotografin ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht –
berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der
Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin seine ausdrückliche
und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche,
insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf
Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen
seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten
Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin verarbeitet werden.


XIV. Schlussbestimmungen

14.1 Für alle gegen einen Vertragspartner der Fotografin, die im Inland ihren Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener
Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen
Gerichtsstände.
14.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten
Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).